Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr 2021/22 erstmals schulpflichtig sind.
im Vorjahr zurückgestellt | regulär schulpflichtig | schulpflichtig „Einschulungskorridor“ | auf Antrag schulpflichtig „Kann-Kinder“ | auf Antrag schulpflichtig mit Gutachten |
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01.10.2016 – 30.09.2017 | 01.10.2017 – 30.06.2018 und 1.07.2017 – 30.09.2017 | 01.07. – 30.09.2018 | 01.10.2018 – 31.12.2018 | ab 01.01.2019 |
Diese Kinder sind schulpflichtig, da nur eine Zurückstellung zulässig ist. | Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.09.2021 sechs Jahre alt werden, also spätestens am 30.09.2015 geboren sind, oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 1 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Entscheidung dahingehend trifft die Schulleitung. | Die Eltern entscheiden frei bis zu einem festgesetzten Termin (12. April 2021), ob ihr Kind das neue Schuljahr besuchen wird oder noch im Kindergarten verbleibt. Die Schule unterstützt beratend.
Bei Inanspruchnahme des Einschulungskorridors ist ein formloses Schreiben an die Schulleitung zu richten. Bei Verstreichen des festgesetzten Termins (12. April 2021) verbleibt alleinig die Möglichkeit der Zurückstellung, um das Kind von der Schulpflicht zu befreien. | Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird ein Kind, das in den Monaten Oktober, November, Dezember 2015 geboren wurde, schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. | Bei Kindern, die ab dem 01.01.2016 sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird. |