Förderverein Freunde der Hans-Stethaimer-Schule e.V.

Am Donnerstag, den 28.09.2023, fand im Lehrerzimmer des Altstadtschulhauses die Jahreshauptversammlung des Fördervereins „Freunde der Hans-Stethaimer-Schule e.V.“ statt.

Weitere Informationen und Dokumente sind unter Downloads zu finden.

In der Jahreshauptversammlung 2024 wählte die Mitgliederversammlung die Vorstandschaft für ein weiteres Jahr neu. Hier das Wahlergebnis:

PositionName
1. Vorsitzende:Kerstin Kirchsteiger
2. Vorsitzende:Michaela Rampf
Schriftführerin:Gerlinde Müller-Agaoglu
Schatzmeisterin:Evelyn Rassmann
Beisitzerinnen:Martina Schindler, Christine Daniel, Katharina Radauer, Mandy Niedermeier, Juliane Schweighöfer, Claudia Dippl, Kerstin Kirchsteiger, Sabine Abel, Petra Windpassinger-Huber, Nancy Sladek
Beisitzerin (Schulleitung):Julia Schumergruber
Beisitzerin (EB-Vorstand)Johannes Haunreiter
Kassenprüfung: Christian Rassmann

Vielen Dank, liebe Vorstandsmitglieder, zur neuen oder auch weiteren aktiven Mitarbeit im Förderverein – zugunsten unserer Kinder!

Sponsoring, Organisation und Mitarbeit im vergangenen Schuljahr 2023/24:

Fördersumme im Schuljahr 2023/2024 6.733,02 €
Notfallkisten mit Arbeitsmaterial für alle Klassen und Hausaufgabenbetreuung
Umwelt AG
Gewaltprävention „Nicht mit mir“
Vorlesetag mit Chiara Nassauer
Wasserwacht Schwimmstunden
Theater AG
Kostenübernahme Präventionsprojekt Frauen helfen Frauen „Mein Köper gehört mir“
Sexualpäd. Vormittag für die 4. Klassen mit Hebamme K. Radauer
Kinder-Yoga AG
Abschiedsgeschenk 4. Klassen
Zuschuss Abschlussveranstaltungen Kl. 1-4
Bogenschieß AG

Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. November 2014 in Burghausen beschlossen:

§1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)    Der Verein führt den Namen „Freunde der Hans-Stethaimer-Schule“ e.V.
2)    Der Verein hat seinen Sitz in Burghausen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3)    Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§2   Vereinszweck

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schülern, Eltern, Lehrern und Freunden der Schule.
3)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Finanzmitteln (z.B. Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Gewinnung von Sponsoren), sowie der Ausrichtung und Unterstützung von Schulveranstaltung (z.B. Kreativtag, Schul-Sommerfest).
4)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3   Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft können die Eltern und Erziehungsberechtigten aller Schüler, derzeitige und frühere Lehrer der Schule und ferner alle Personen und juristische Personen, die sich der Schule verbunden fühlen, erhalten.
2)    Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden; über sie entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
3)    Die Mitgliedschaft geht verloren
–    durch Austritt,
–    durch Ausschluss,
–    durch Tod,
–    durch keine Beitragsleistung im Geschäftsjahr.

4)    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Schuljahres möglich, er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5)    Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied in erheblicher Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahmen und zur Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu geben. Auf das Beschwerderecht ist das Mitglied hinzuweisen.

§4   Beiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliedversammlung festgesetzt. Änderungen werden zu Beginn des Schuljahres für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt oder bei Beginn der Mitgliedschaft. Sie sind ausschließlich in den ersten drei Monaten für das laufende Schuljahr zu entrichten.

§5   Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6   Der Vorstand
1)       Der Vorstand besteht aus
a)       dem Ersten Vorsitzenden,
b)       dem Zweiten Vorsitzenden,
c)        dem Schriftführer,
d)       dem Schatzmeister und
e)       mindestens einem zu wählenden Beisitzer.

Der Schulleiter ist Beisitzer von Amtswegen, im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Ebenso als nichtzuwählender Beisitzer gehört der Elternbeiratsvorsitzende dem Vorstand an.

Anstelle der Ämter gemäß a) und b) kann nach vorherigem Beschluss durch die Mitgliederversammlung ein aus zwei Personen bestehendes Leitungsteam gewählt werden. Sofern nicht anders geregelt, gelten alle Vorschriften für diese Ämter auch für das Leitungsteam.

2)    Zu den Beratungen des Vorstandes über die Verwendung der Mittel werden die zuständigen Fachlehrer bei Bedarf mit beratender Stimme herangezogen.
3)    Der Vorstand wird jährlich gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten oder den Zweiten Vorsitzenden je für sich oder durch ein Mitglied des Leitungsteams vertreten.
6)    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7)    Zur Quittierung von Zahlungen aller Art sind der Erste oder der Zweite Vorstand oder ein Mitglied des Leitungsteams in Verbindung mit dem Schatzmeister berechtigt.

§7   Mitgliederversammlung

1)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
2)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
3)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
–    die Festlegung der Anzahl der weiteren Beisitzer,
–    bei Bedarf Festlegung der Wahl eines Leitungsteams,
–    die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis e),
–    die Bestellung eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehört, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten,
–    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
–    die Genehmigung des Haushaltplanes,
–    Änderung der Satzung,
–    Festsetzung des Jahresbeitrages.

4)    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu Beginn des neuen
Schuljahres durch den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei
Wochen vorher in schriftlicher Form (Brief oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

5)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Zweidrittelmehrheit ist bei Satzungsänderungen erforderlich. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten gegeben.

6)    Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder es unter Angabe des Zweckes verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter der Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.

§8   Verwendung der Mittel

1)    Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
2)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§9   Auflösung des Vereins

1)    Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
2)    Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
3)    Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4)    Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Sachaufwandsträger der Hans-Stethaimer-Schule Burghausen,  zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke der Schule.

Kontakt

E-Mail: foerderverein@stethaimer-grundschule.de
Nancy Sladek, 1. Vorsitzende

Derzeitige Mitgliederzahl
Stand 31.07.2023: 90 angemeldete Familien/Mitglieder

Nächste Sitzung: 08.11.2023 um 19.00 Uhr im Musiksaal

Jahreshauptversammlung: Donnerstag, den 26.09.2024, 19.00 Uhr

Zielsetzung des Vereins
Zentrales Anliegen ist es, sich für alle Belange und Bedürfnisse der traditionsreichen Altstadtschule und des im Schulverband integrierten Schulhauses Raitenhaslach einzusetzen.

Frei nach dem Motto „Gutes tun tut gut“ bietet der Förderverein

a) ideelle Unterstützung:

  • Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat einsetzen für den langfristigen Erhalt der Schulhäuser
  • Ideengeber sein wie auch Mitarbeit, um das Schulleben zu bereichern und eine Atmosphäre der Geborgenheit und Gemeinschaft für unsere Schulkinder zu schaffen
  • Impulse setzen für eine gute Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrer, Schülern, den beiden Schulhäusern und Freunden der Schule
  • die Öffentlichkeitsarbeit unterstützen

b) materielle Unterstützung:

  • einen finanziellen Spielraum ermöglichen, der es erleichtert auch besondere Anschaffungen, Aktivitäten oder Veranstaltungen in Angriff zu nehmen
  • in schwierigen Situationen kurzfristig und unkompliziert einzelnen Kindern und Familien finanziellen Beistand zu leisten

Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, ist eine Gewinnung weiterer Mitglieder und Sponsoren unerlässlich.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, ohne Aufwandsentschädigung. Sämtliche Zuwendungen, Einnahmen und Fördergelder kommen den Schulkindern zugute.